Fördern und Fordern
Die Jobcenter machen seit der Hartz-IV-Reform mit ihrem Slogan „Fördern und Fordern“ von sich reden. Auch beim Autor. Zuerst fördern sie ihn mit „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“, obwohl er seit Wochen in einem Arbeitsverhältnis steht und sich davor ordentlich abgemeldet hat, und dann kommen sie mit Forderungen: Das zu viel überwiesene Geld soll zurückgezahlt werden! Dass sie sich dabei als so unfähig erweisen wie schon beim Fördern, das mag hier in einer Chronik der Ereignisse erzählt werden.
Von während eines Beschäftigungsverhältnisses gezahltem Arbeitslosengeld II und anderen Widersprüchen
Nach längerer Arbeitslosigkeit ist man dankbar für jede neue Stelle, und wenn diese dann auch noch den Qualifikationen entspricht, die man mitbringt, umso mehr! So geschehen im letzten Jahr, als ab Ende Mai 2011 eine Festanstellung als Korrektor im Rahmen einer Personalüberlassung winkte.
Da im folgenden Monat ein Termin bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin anstand, die sich mit ihm sicher wieder über seine Bemühungen bei der Arbeitssuche („fordern“) unterhalten und ihm irgendwelche relativ unterqualifizierte oder, im Gegenteil, ziemlich überqualifizierte Stellen („fördern“) anbieten wollte, sagte der Autor mit dem der „Einladung“ beiliegenden Formblatt diese mit der Begründung ab, dass er ab Ende Mai in einer neuen Anstellung stehen wird. Dies wurde auch registriert, denn keine zwei Wochen später erging ihm eine Aufforderung, dem Jobcenter eine Kopie des Arbeitsvertrags zukommen zu lassen, der er innerhalb einer Woche nachkam.
Es ist zwar üblich, dass bei einer neuen Stelle davon ausgegangen wird, dass das erste Gehalt frühestens erst nach einem Monat auf dem eigenen Konto sein wird und man bis dahin nichts hat, sodass man für den ersten Monat nochmals eine Zahlung erhält, die auf Kreditbasis gewährt wird, aber das Erstaunen des Autors war groß, als dies auch noch im nächsten Monat geschah!
Die neue Stelle selbst entpuppte sich leider bald als ein Schlag ins Wasser und wurde auch nach wenigen Wochen gekündigt, doch standen nun knapp zwei Monate Leistungsbezug an, für die der Autor zusätzlich sein wohlverdientes Gehalt bekam. Oder umgekehrt. Das Jobcenter reagierte jedenfalls nun endlich, und zwar in Form einer „Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“ vom 25. August 2011 mit dem Inhalt, dass er für die Zeit vom „01.07.2011 bis 31.07.2011 Arbeitslosengeld II in Höhe von […] zu Unrecht bezogen“ und „Sie die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben.“
Wie bitte? Der Autor legte sofort Widerspruch ein, denn er ist der Ansicht, dass er diese „erhebliche Änderung“ sehr wohl angezeigt hatte und diese auch registriert wurde, denn er erhielt ja eine Aufforderung („fordern“) zur Vorlage des Arbeitsvertrags, der er nachgekommen ist, und dass die Stelle nicht wie angegeben bis zum 31. Juli, sondern nur bis zum 22. Juli ausgeübt wurde.
Mit Schreiben vom 9. September erging ihm ein „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid“ des Jobcenters, der erneut einen falschen Zeitraum enthielt: Diesmal sollte die Beschäftigung sogar bis zum 31. August 2011 stattgefunden haben! So erfolgte am 25. September ein erneuter „Widerspruch unter Verweis auf § 45 Abs. 2 SGB X“ mit u. a. folgendem Wortlaut: „Begründung: Die Veränderungen in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen wurden dem Jobcenter nachweislich mitgeteilt, sodass mich kein Verschulden trifft. Zudem ist der im o. g. Schreiben genannte Erstattungszeitraum ‚1. Juli 2011 — 31. August 2011‘ erneut falsch, da die Beschäftigung nachweislich nur bis zum 22. Juli ausgeübt wurde und daher für den Monat August 2011 keine Berechtigung für eine Erstattung vorliegt.“
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2011: „Mahnung“ der Inkassostelle der Bundesagentur für Arbeit (BA) inklusive Erhebung einer Mahngebühr! Sofortiger erneuter Widerspruch per E-Mail mit Hinweis auf das Widerspruchsverfahren und die Unrechtmäßigkeit der Verrechnung von Forderungen mit laufenden Leistungen. Kurz darauf Antwort auf ebendiesem Weg: Von einem Widerspruch gegen die Verfügung ist der Inkassostelle nichts bekannt.
Mit Schreiben vom 24. November (!) 2011: Bestätigung des Jobcenters, dass der Widerspruch vom 25. September „am 27. September 2011“ eingegangen ist.
- Dezember 2011: sicherheitshalber das Girokonto auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgestellt.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2012: „Mahnung“ der Inkassostelle der BA ohne Angabe, auf welche Forderung sich diese bezieht, aber mit dem Hinweis, dass „die am 01.02.2012 fällige Rate […] bisher nicht vollständig eingegangen“ ist!
Hä? Da über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde, kann also auch keine Abmachung über eine Ratenzahlung getroffen worden sein! Und was, bitte, heißt zudem „nicht vollständig“? Der Autor hat bisher keinen einzigen Cent überwiesen, also auch keine unvollständige Rate! Also:
- Februar 2012: Antwort des Autors per E-Mail: „Sie schicken mir eine Mahnung mit einer Forderung, ohne anzugeben, auf welchen Sachverhalt sich diese bezieht. Da ich gegen einen früher ergangen Bescheid Widerspruch eingelegt habe, über den meines Wissens noch nicht entschieden wurde, ist mir also auch keine Abmachung über eine Einigung hinsichtlich einer Ratenzahlung bekannt. Bitte begründen Sie also Ihre Forderung!“
Mit Schreiben vom 22. Februar 2012: erneute „Mahnung“ der BA mit erneuter Erhebung von Mahngebühren.
Mit Schreiben vom 7. März 2012: „Einziehung von Forderungen“ der BA: „Ihr Schreiben habe ich an die Agentur für Arbeit Frankfurt weitergeleitet. Sie erhalten von dort weitere Nachricht.“ Welches Schreiben? Aber immerhin …
Mit Schreiben vom 28. März 2012: „Vollstreckungsbescheid“ des Hauptzollamts Gießen, Vollstreckungsstelle. Aha, endlich wird mal ein Zeitraum genannt, auf den sich die Forderung bezieht: Es geht nämlich um eine berechtigte alte vom Dezember 2010, als der Autor eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job) mit unregelmäßig hohem Nebenverdienst hatte, und gar nicht um die oben beschriebene. Aber das wurde doch schon mit den Leistungen für den Folgemonat verrechnet und einbehalten! Daher:
Mit Schreiben vom 5. April 2012 Widerspruch meinerseits.
Seit dem 1. Februar 2012 ist der Autor in einer neuen Stelle, mit der er bisher sehr zufrieden ist. Vorher hat er sich natürlich bei seiner persönlichen Ansprechpartnerin abgemeldet und ihr nach Erhalt auch sofort eine Kopie des Arbeitsvertrags zugesandt. Für den Monat Februar erhielt er üblicherweise (siehe oben) nochmals seine Leistungen, da die erste Gehaltsüberweisung ja erst gegen Ende des Monats erfolgte, aber was musste er zu seinem erneuten Erstaunen feststellen? Mit seinem Gehalt erfolgte gleichzeitig eine weitere Leistungsüberweisung der BA für den Monat März!
- März 2012: Rücküberweisung dieser Leistungen.
Mit Schreiben vom 24. April 2012: „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid“ des Jobcenters, worin wird die Rückzahlung der Leistungen für den „Erstattungszeitraum 1. Februar 2012 — 31. März 2012“ gefordert wird.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012: Hinweis meinerseits an das Jobcenter, dass sämtliche Leistungen für den im vorigen Schreiben genannten Zeitpunkt bereits zurücküberwiesen wurden.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012: „Mahnung“ mit Erhebung von Mahngebühren der BA, Regionaldirektion Hessen. Daher:
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012: Widerspruch mit dem Hinweis darauf, dass über meinen Widerspruch vom 25. September 2011 noch kein Bescheid erging und somit die Erhebung von Mahngebühren unzulässig ist.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012: Widerspruch mit dem Hinweis darauf, dass über meinen Widerspruch vom 25. September 2011 noch kein Bescheid erging und somit die Erhebung von Mahngebühren unzulässig ist. Antwort zwei Tage später: Bestätigung der BA, Regionaldirektion Hessen, dass das „Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen wäre“ und dass die Mahngebühr storniert wurde. Immerhin!
Aktualisierung am 17. Oktober 2012
Mit Schreiben vom 24. August 2012: „Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. […] Soweit der Widerspruchsführer einwendet, er habe jeweils rechtzeitig die Einkommensnachweise vorgelegt, übersieht er dass der Aufhebungsbescheid § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X keine subjektive Komponente enthält, es mithin auf kein Verschulden ankommt.“
Das ist erschreckend! Viel Erfolg!!
Ein Problem dürfte sein, dass man die Zustellung von Widersprüchen, Zustellung von Arbeitsvertragkopien etc. eigentlich nur mit einem kostspieligen Einschreiben beweisen kann…
Problem ist wohl auch, dass bei den Jobcentern viele befristet eingestellte Mitarbeiter/innen sind, die nur Schnellschulungen haben und häufig wechseln. Gleichzeitig sind die Vorschriften so komplex, dass es für die Bezieher von Leistungen oft nicht ohne Anwalt geht.
Wieso braucht das Jobcenter überhaupt den Arbeitsvertrag? Eigentlich reicht doch, dass sie ab Monat X nicht mehr zahlen müssen. Warum so viel unnötige Bürokratie?
Warum immer gleich die Unterstellung an den Bezieher von Leistungen, dass er Unrecht getan hat?
Immer nur das Schlechteste vom Anderen annehmen, wirft ein schlechtes Licht auf diese Gesellschaft und auf deren Politik, die letztendlich dafür verantwortlich ist.
Danke!
Bei den Kopien des Arbeitsvertrags und der später zu sendenden Gehaltsbescheinigung geht es wahrscheinlich darum, dass man ohne Verzögerung aufstockende Leistungen erhält, falls das nötig sein sollte und was bei immer mehr Arbeitnehmern nötig ist. Das ist immerhin eine Dienstleistung! Aber auch die Tatsache, dass eben immer mehr Beschäftige aufstockende Leistungen benötigen, wirft ein schlechtes Licht auf die Gesellschaft und besonders auf die Arbeitgeber. Allein in Bayern sollen dafür mehrere Millionen Euro im Jahr draufgehen, was man auch mal berücksichtigen sollte, wenn man Bezieher von Arbeitslosengeld II für Schmarotzer hält.
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