Zwangsverrentung von Arbeitslosen: nein danke!
Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen – ein Erfahrungsbericht
Die Zwangsverrentung von Arbeitslosen betrifft Leistungsberechtigte nach SBG II ab 63 Jahren. Das bedeutet, dass sie vom Jobcenter aufgefordert werden, einen Antrag auf eine vorzeitige und damit geminderte Altersrente zu stellen. Ein persönlicher Erfahrungsbericht – mit positivem Ausgang!
Die Gesetzeslage
Bereits in § 5 SGB II („Verhältnis zu anderen Leistungen“) wird festgelegt, dass Leistungen anderer Träger „gegenüber dem Sozialgeld vorrangig“ sind. § 12a SGB II („Vorrangige Leistungen“) wird konkreter:
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen […].
Kommen Betreffende dem nicht nach, kann das Amt den Rentenantrag von sich aus stellen, und zwar auch gegen den Willen der Alg-II-Bezieher/-innen! Daher kommt das Schlagwort von der Zwangsverrentung von Arbeitslosen.
Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung: Härte- und Altfälle
Betroffen sind all jene, die überhaupt eine vorzeitige Altersrente ab 63 beanspruchen können, was keineswegs immer der Fall ist. Zu den Ausnahmen gehören etwa Frauen, die nicht ab dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und insgesamt keine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erreichen. Ausgenommen ist aber z. B. auch, wer glaubhaft nachweisen kann, dass innerhalb der nächsten drei Monate eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird, oder wer in absehbarer Zeit die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht.
Zu den Ausnahmen gehören auch sogenannte Härtefälle oder Altfälle. Zu den Altfällen gehört beispielsweise, wer vor dem 1. Januar 1950 geboren wurde und bereits vor dem 1. Januar 2008 einen Anspruch auf Alg II hatte. Härtefalle liegen vor, wenn die Zwangsverrentung zu erheblichen und unzumutbaren Nachteilen führen würde.
Zur aktuellen Gesetzeslage und den Ausnahmen siehe jedoch einschlägige Rechtsforen oder Hilfen von Erwerbslosen-Initiativen!
Die Zwangsverrentung von Arbeitslosen – eine Chronik
- Aufforderung des Jobcenters, bei dem Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft anzufordern, falls noch nicht vorhanden, diese auf dem Rentenamt der Kommune zur schriftlichen Einschätzung und diese anschließend dem Jobcenter vorzulegen.
- Dem nachgekommen, wobei die Rentenauskunft in einer nicht aktuellen Version schon vorlag.
- Schreiben des Jobcenters „Anhörung gem. § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“: Ankündigung der Absicht, mich zur Rentenantragstellung einer geminderten Altersrente aufzufordern, mir aber eine Gelegenheit einer Äußerung zum Sachverhalt zu geben.
- Keine Reaktion meinerseits.
- Schreiben des Jobcenters „Beantragung vorrangiger Leistungen“: Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Altersrente mit Fristsetzung, aber auch mit Einräumung des Rechts auf Widerspruch.
- Widerspruch gegen das Schreiben des Jobcenters mit der Begründung, dass mich die Aufforderung zur Beantragung einer geminderten Altersrente in meinen Rechten verletze und überhaupt rechtswidrig sei. Zudem sei die zu erwartende Rentenhöhe nicht ausreichend ermittelt worden und der Bezug einer geminderten Altersrente mit einem lebenslangen Bezug von Grundsicherungsleistungen gemäß SGB XII verbunden.(Der genaue Wortlaut des Widerspruchs kann bei mir erfragt werden.)
- „Widerspruchsbescheid“ des Jobcenters: „Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.” Begründung:
Nach § 62 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren wird demnach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen ist. Ein Verwaltungsakt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt ist zudem daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthält.
Das hört sich irgendwie kafkaesk an, denn für mich liest sich das so: ein Widerspruch, der unzulässig ist, weil er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, gegen den kein Widerspruch möglich ist, der sich aber dadurch als Verwaltungsakt auszeichnet, indem er eine Widerspruchsmöglichkeit einräumt.
Wer das übersetzen kann, mag sich melden, auf jeden Fall aber folgte danach der Gang zum Sozialgericht.
Klage beim Sozialgericht
Gegen die Ablehnung des Widerspruchs erfolgte die Klage gegen das Jobcenter beim Sozialgericht. Anlagen wie der bisherige Schriftverkehr sind übrigens nicht notwendig, denn das Gericht fordert die Fallakten vom Jobcenter an!
Meine Begründung:
Die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen bedeutete für mich als Kläger einen lebenslangen Bezug und somit eine Abhängigkeit von aufstockenden Leitungen, die unumkehrbar ist, da eine Rückkehr in den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsmarkt und weitere Beiträge in die Rentenkasse ausgeschlossen sind.
Wichtig hierbei ist, gleichzeitig eine einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung („einstweiliger Rechtsschutz“) zu beantragen, damit das Jobcenter nicht inzwischen von sich aus die Beantragung einer geminderten Altersrente stellt, wozu es befugt ist!
- Bestätigung des Eingangs der Klage und des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz des Sozialgerichts.
- Schreiben des Sozialgerichts mit der Kopie eines Schreibens des Jobcenters an das Sozialgericht mit dem Inhalt, dass das Jobcenter aktuell prüft, „ob aufgrund von Unbilligkeitsgründen ein Anerkenntnis in dieser Sache erfolgen kann“.
- Schreiben des Jobcenters: „[…] das Aufforderungsschreiben vom […] zur Antragsstellung der geminderten Altersrente ist gegenstandslos“!
- Schreiben des Sozialgerichts mit der Kopie eines Schreibens des Jobcenters an das Sozialgericht mit der Stellungnahme des Jobcenters unter Hinweis auf § 6 Unbilligkeitsverordnung:
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Beitrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Altersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente würde bei dem Kläger im Ergebnis einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII begründen.
- Da sich sowohl die Klage gegen das Jobcenter als auch das Eilverfahren damit erledigt haben, muss nun noch beides beim Sozialgericht zurückgenommen werden.
Fazit: Die Zwangsverrentung von Arbeitslosen muss nicht sein!
Wie wir hier gesehen haben, kann es durchaus erfolgreich – und finanziell auf jeden Fall lohnend! – sein, gegen die Zwangsverrentung von Arbeitslosen juristisch vorzugehen!
Weitere Beiträge zum Thema
- Anwalt.de: Zwangsverrentung – darf das Jobcenter gegen den Willen des Betroffenen vorzeitige Altersrente beantragen?
- DGB Rechtsschutz GmbH: Bundessozialgericht: Jobcenter darf zum Antrag auf vorzeitige Altersrente auffordern
- gegen-hartz.de: Hartz IV: Widerspruch gegen frühe Rente
- HartzIV.org: ZWANGSVERRENTUNG – Wenn Jobcenter Hartz-IV-Bezieher zur Frührente zwingen
- Herbert Masslau: Zwangsverrentung
- NDR, Panorama: Zwangsrente für Arbeitslose mit 63 (YouTube-Video, 5 Minuten, 47 Sekunden)
- ver.di: Zwangsrente
- Siehe hier beispielsweise auch „Fördern und Fordern“ über während eines Beschäftigungsverhältnisses gezahltem Arbeitslosengeld II und anderen Widersprüchen, „Jobcenter – eine zutiefst verachtenswerte Institution“ und „Junge Alte“!
Pingback:Arbeitslose häufig psychisch krank – Ronalds Notizen
Hallo!
Habe Ihre Homepage gefunden, als ich auf der Suche nach Hilfe war.
Meine Sachbearbeiterin hat mich aufgefordert, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen, um zu prüfen, ob ich noch arbeitsfähig bin.
wie kann ich dagegen angehen? habe einfach kein Interesse, an einer ggf. frühverrentung.
Bin 1957 geboren, und beziehe seit 2009 ALG II.
Besten Dank!
MFG
Hoffmann
Hallo, Frau Hoffmann,
ja, das scheint eine der vielen Methoden zu sein, mit denen die Jobcenter jemanden zur Frühverrentung treiben wollen. Von einem Gesuchheitsfragebogen habe ich allerdings noch nie etwas gehört. Von wem wurde der denn ausgestellt? Darauf müsste eine Formularnummer vermerkt sein. Jedes Formular hat schließlich eine eigene Nummer; suchen Sie mal danach im Internet.
Aber allein durch einen Fragebogen den Zustand der Gesundheit zu erfragen, ist schon sehr merkwürdig, denn er kann eine ärztliche Diagnose nicht ersetzen. Ich denke also, wenn Sie sich als gesund darstellen, ist dieser Versuch bald von Tisch.
Mit besten Wünschen
Ronald M. Filkas
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