Einreichung von Kontoauszügen
Angeblicher Eingang von Zinsen aus Guthaben als Vorwand?
Regelmäßig erreichen den Autor Schreiben des Jobcenters mit einer „Aufforderung zur Mitwirkung“. Angeblich soll es auf seinem Konto einen Eingang von Zinsen aus einem Guthaben gegeben haben. Ebenso regelmäßig verlangt es die Einreichung von Kontoauszügen – für ein ganzes Jahr! Der Autor antwortet dem Jobcenter.
Regelmäßig, nämlich einmal jährlich, erreichen mich Schreiben des Jobcenters mit dem Betreff „Aufforderung zur Mitwirkung“. Es habe auf meinem Konto einen Eingang von „70,00 Euro Zinsen“ gegeben, wofür ich „einen Nachweis für das Guthaben ein[zureichen habe] für das Sie diese Zinsen erhalten haben“. Zusätzlich soll ich eine Kopie des Kontoauszugs vorlegen, wann die „genannten Zinsen geflossen sind“. Was später ebenso regelmäßig mittels eines weiteren Schreibens dazu führt, dass die Einreichung von Kontoauszügen angefordert wird. Für das ganze betreffende Jahr!
Nachweise für Eingänge, die nie erfolgt sind?
Regelmäßig und stets soll es sich um einen einmaligen Beitrag in Höhe von € 70.00 handeln. Und genauso regelmäßig fanden solche Zinseingänge nie statt! Was nun?
Nachdem ich kürzlich erneut solch ein Schreiben erhalten habe und wahrheitsgemäß (und zum wiederholten Male!) antwortete, dass ich keine Nachweise einreichen kann, weil es einen solchen Eingang nie gegeben hat, erreicht mich nun ein zweites Schreiben mit demselben Wortlaut.
Ein einmaliger Eingang als Infragestellung der Bedürftigkeit?
Zusätzlich wird hier nun besonders darauf hingewiesen, dass „ohne vollständige Unterlagen […] nicht festgestellt“ werden kann, „ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht“. Selbstredend, dass das dem mir wohlbekannten Prozedere entspricht.
Doch selbst wenn es einen einmaligen Zinseingang in Höhe von € 70.00 gegeben hat, rechtfertigt dieser Beitrag überhaupt, die Bedürftigkeit infrage zu stellen?
Einreichung von Kontoauszügen – für ein ganzes Jahr!
Nachdem ich auf dem beiliegenden Antwortformular erneut darauf hingewiesen habe, dass es mir für nicht eingegangene Zahlungen weder möglich ist, einen entsprechenden Kontoauszug mit Datum vorzulegen, noch ein entsprechendes Guthaben zu nennen, habe ich diesmal beschlossen, auf der Rückseite des Formulars noch einige persönliche Anmerkungen beizufügen:
Sehr geehrte Frau […],
seit mehreren Jahren erhalte ich regelmäßig einmal jährlich „Aufforderungen zur Mitwirkung“, weil es angeblich einen Eingang einer Zinszahlung aus einem Guthaben in Höhe von € 70.00 gegeben habe. Genauso regelmäßig wird immer dieselbe Höhe angegeben, aber genauso regelmäßig fanden solche Eingänge nie statt! Auch nicht in anderer Höhe!
Da die Jobcenter nur begrenzt Einblick in Kontoauszüge einnehmen dürfen, vermute ich, dass Sie diese angeblichen Eingänge dazu missbrauchen, um sich Kontoauszüge eines ganzen Jahres vorlegen zu lassen, wozu Sie ohne diese vorgeblichen Eingänge kein Recht hätten.
Ich halte dieses Verhalten inzwischen für eine reine Schikane. Das umso mehr, als dass das Jobcenter noch nie offenlegen wollte (oder konnte!), woher es diese „Informationen“ überhaupt hat!
Wie umseitig dargelegt, kann ich Ihnen für nie erfolgte Zinseingänge weder Nachweise über das Guthaben noch über das Datum einreichen. So viel logisches Denken sollte eigentlich auch in einem Jobcenter vorhanden sein!
Mit freundlichem Gruß
Ich ahne, was nun wieder folgen wird. Sie auch?
Eine Aufforderung zur Einreichung von Kontoauszügen. Für das ganze vergangene Jahr!
Kennen Sie so etwas auch? Schreiben Sie einen Kommentar!
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